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Zum Ende der Seite springen 30.03.2012 - Erhöhte Waldbrandgefahr & Infos Brauchtumsfeuer
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Bernhard Konrad
Abschnittsbrandinspektor

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feuerwehr 30.03.2012 - Erhöhte Waldbrandgefahr & Infos Brauchtumsfeuer Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Erhöhte Waldbrandgefahr

Derzeit besteht in Teilen der Steiermark aufgrund anhaltender Trockenheit erhöhte bis große Waldbrandgefahr. Da es in einigen Regionen seit längerer Zeit nicht mehr flächendeckend geregnet hat, besteht zusätzlich die Gefahr, dass durch Wind und warme Temperaturen die Vegetation ausgetrocknet sein kann. Auch die winterliche Trockenheit erhöht die Waldbrandgefahr.

Während die Menschen in Städten Sonnenschein und frühlingshafte Temperaturen genießen, kann in der freien Natur durch Unachtsamkeit beim Hantieren mit Feuer (z.B. Abheizen von Stauden, achtloses Wegwerfen von Zigaretten, Funkenflug, etc.) bzw. auch durch Glasscherben (Brechung des Sonnenlichts) ein Wald- und Wiesenbrand ausgelöst werden.

So soll aufgrund der derzeitigen Witterungsverhältnisse (Wärme und Wind) besonders darauf geachtet werden, dass jedes Risikoverhalten vermieden wird, das einen Wald- und Wiesenbrand verursachen könnte. Sollte es dennoch zu einem Wald- und/oder Wiesenbrand kommen, wird gebeten, die Feuerwehr unter der Notrufnummer 122 sofort zu alarmieren und beginnende Busch- und Waldbrände unverzüglich zu melden.

Es wird ferner darauf verwiesen, dass als vorbeugende Maßnahme gegen Waldbrände durch Bezirkshauptmannschaften bzw. das Magistrat eine Verordnung erlassen ist, mit der das Feuerentzünden und Rauchen in Waldgebieten untersagt wird, die Strafandrohung bei Verstößen beläuft sich auf bis zu EUR 7.270!


Brauchtumsfeuer

Quelle: Abfallwirtschaft Steiermark

Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten:

• Osterfeuer am Karsamstag (7. April 2012); das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig;

• Sonnwendfeuer (21. Juni 2012); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag (23. Juni 2012) zulässig.

• Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!).

Bei hoher Ozonbelastung sind zusätzliche Verbote möglich. Ein Ausweichen auf den sogenannten "Kleinen Ostersonntag", falls es am Karsamstag regnet, ist nicht zulässig.

So Feuern sie richtig

Im Gemeindegebiet von Graz ist das Entfachen von Brauchtumsfeuern GANZJÄHRIG VERBOTEN - siehe dazu LGBl. Nr. 22/2011 i.d.F LGBl. Nr. 112/2011! In den nachstehenden Gemeinden darf jeweils nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden, das von der Gemeinde veranstaltet wird: Feldkirchen bei Graz, Fernitz, Gabersdorf, Gössendorf, Grambach, Gralla, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf, Kaindorf an der Sulm, Lang, Lebring, Leibnitz, Mellach, Obervogau, Pirka, Raaba, St. Veit am Vogau, Seiersberg, Spielfeld, Straß, Tillmitsch, Unterpremstätten, Vogau, Wagna, Weitendorf, Werndorf, Wildon, Wundschuh und Zettling. Die Gemeinde hat dieses Brauchtumsfeuer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.

Außerhalb der Stadt Graz und dieser Gemeinden dürfen Brauchtumsfeuer auch von privaten Personen entfacht werden. In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 (LGBl. Nr. 2/2012) liegen, sind nur Oster- und Sonnwendfeuer zulässig! Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell (d.h. im unmittelbaren Anfallsbereich der Materialien) verbrannt werden (nur unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nicht um Abfall).

Ein "Zusammensammeln" von Strauch- und Baumschnitt zu sehr großen Feuern ist nicht zulässig! In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen! Vorsicht Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass von der Gemeinde bzw. von einem privaten Unternehmen abgeholter Strauch- und Baumschnitt (Grünschnittsammelstellen, Strauchschnittabfuhr, Häckseldienst) als Abfall gilt und daher keinesfalls für Osterfeuer verwendet werden darf.

Die Gemeinde bzw. das Unternehmen hat mit der Übernahme die Verpflichtung zur Entsorgung nach den Vorgaben der Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle übernommen. Die bei den Brauchtumsfeuern anfallenden Aschen sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bei einer stofflichen Verwertung sind die Vorgaben der Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen zur Verwertung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (BMLFUW, Jänner 2011) verpflichtend einzuhalten.

Mindestabstände bei Brauchtumsfeuern

Laut LGBl. Nr. 22/2011, § 4, sind nachstehende Sicherheitsvorkehrungen für das Entzünden von Brauchtumsfeuern zu treffen:

(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, z.B. durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.

(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.

(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: 50 Meter zu Gebäuden; 100 Meter zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen; 100 Meter zu Energieversorgungsanlagen; 40 Meter zu Baumbeständen, Büschen, Wald und sonstigen Hecken.

(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen. Das Feuer ist verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.

(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag zu erteilen.

Quelle: www.lfv.steiermark.at
30.03.2012 08:11 E-Mail an Bernhard Konrad senden Beiträge von Bernhard Konrad suchen Nehmen Sie Bernhard Konrad in Ihre Freundesliste auf
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